Satzung


§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Nachbarschaftshilfe Halblech e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 87642 Halblech und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten eingetragen.
  3. Der Verein hat die Rechtsform des eingetragenen Vereins.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Menschen in Verrichtungen des täglichen Lebens, die aufgrund ihres Alters oder Hilfsbedürftigkeit zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören und Mitglieder des Vereins sind. Der Verein ist tätig im Bereich der Förderung der Seniorenhilfe, der Unterstützung von Personen, die auf die Hilfe anderer angewiesen sind, und fördert das bürgerschaftliche Engagement zu Gunsten dieser Zwecke. Zweck des Vereins ist es auch, ergänzend zu und in Abstimmung mit den jeweils bestehenden sozialen Einrichtungen der Kirchen, Kommunen, Verbände und Gruppen im Dienst der Lebensqualität vor allem älterer und bedürftiger Menschen Leistungsangebote zu initiieren, zu fördern, selbst zu errichten und zu führen.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Besuchsdienste bei älteren oder hilfsbedürftigen Personen
    b) Entlastung pflegender Familienangehöriger, soweit die Pflegerinnen und Pfleger selbst zu dem Personenkreis des § 53 AO gehören
    c) Begleitung von alten oder hilfsbedürftigen Personen, z.B. bei Behördengängen, Arztbesuchen
    d) Hilfe im Haushalt im Krankheitsfall, z.B. nach Entlassung aus dem Krankenhaus
    e) kleinere Reparaturhilfen im Haushalt von Personen, die die Voraussetzungen des § 53 AO erfüllen
    f) sonstige Tätigkeiten, sofern sie den in § 2 Abs. 1. dargestellten Zwecken dienen
    g) Fortbildung der aktiven Mitglieder durch Vorträge bzw. Schulungen, mit dem Ziel, die Qualität der angebotenen Hilfeleistungen sicher zustellen.

  3. Die Mitglieder erhalten für ihre Einsätze eine angemessene finanzielle Vergütung, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit bemessen, und ausgezahlt bzw. angespart wird. Alternativ ist es möglich, Zeitgutschriften zu erhalten, die ausschließlich nach der geleisteten Zeiteinheit vergeben, angespart und im Bedarfsfall eingelöst werden können. Genaueres regelt die Geschäfts- und Beitragsordnung.

  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins, insbesondere auch etwaige Gewinne und Erträgnisse, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  6. Der Verein erfüllt seine satzungsmäßigen Zwecke durch die aktiven Mitglieder, die als Hilfspersonen des Vereins tätig werden. Sie unterliegen im Rahmen der Ausübung ihrer Tätigkeit stets den Weisungen des Vereins.

  7. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Mitglieder und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins erhalten sie nicht mehr als den Wert der nicht vergüteten Arbeitsleistung zurück. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, sowie von angemessenen Vergütungen für Dienstleistungen bleibt hiervon unberührt.

  8. Die Anstellungsverhältnisse der Helferinnen und Helfer richten sich nach den jeweils geltenden arbeits- und tarifrechtlichen Bestimmungen.

  9. Alle Vorstandsmitglieder können im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Halblech e.V. eine Aufwandsentschädigung erhalten. Auslagen wie Fahrtkosten, Post- und Telefongebühren, Büroartikel etc. können gegen Nachweis erstattet werden.

  10. Die Hilfstätigkeit der aktiven Mitglieder unterliegt der absoluten Schweigepflicht.

§ 3 Haushaltsmittel

  1. Die Mittel, die der Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, werden im Wesentlichen aufgebracht durch Beiträge, Spenden, öffentliche und private Zuwendungen.

  2. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.

  3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. a) Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden sowie rechtsfähige Personenvereinigungen, die bereit sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu unterstützen.
    b) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  2.  Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Tod. Erlischt die Mitgliedschaft durch Tod, kann ein Erbe die Fortsetzung der Mitgliedschaft beantragen. Wird dem Antrag nicht stattgegeben, oder wünscht der Erbe keine Fortsetzung der Mitgliedschaft, sind Anteile und Guthaben von Verstorbenen entsprechend den satzungsmäßigen und gesetzlichen Bestimmungen zu erstatten.
    b) durch freiwilligen Austritt. Er ist jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss mindestens zwei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    c) durch Ausschluss bei satzungswidrigem Verhalten des betreffenden Mitgliedes. Hierzu ist ein Beschluss von 2/3 der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Ausschluss wird durch einen eingeschriebenen Brief ausgesprochen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus der Vereinstätigkeit sich ergebenden Rechte und Pflichten.
    d) bei Nichtzahlung des Jahresbeitrags trotz schriftlicher Mahnung.
    e) durch Auflösung der juristischen Person.

  3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil am Vereinsvermögen.

  4. Ehrenmitglieder können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden. Es sollten dafür Personen infrage kommen, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und gemäß der Satzung die Beiträge pünktlich zu bezahlen. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge zu fördern. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Eine Erhöhung des Jahresbeitrages bedarf der einfachen Mehrheit einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Insbesondere unterliegen die aktiven Mitglieder im Rahmen ihrer Dienstleistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen stets den Weisungen des Vereins. Einzelheiten hierzu sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Genaueres regelt die Geschäfts- und Beitragsordnung.

§ 7 Datenschutz

Alle erhobenen Daten der Mitglieder werden vor Kenntnisnahme Dritter geschützt. Ebenso werden diese Daten ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszwecks erhoben, gespeichert und bearbeitet. Beim Austritt werden alle Angaben bis auf den Namen, den Vornamen und die Mitgliedsnummer gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betrifft, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre aufbewahrt.

 

 

§ 8 Organe des Vereines Organe des Vereines sind:

 

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Jährlich einmal im ersten Quartal eines Jahres hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, andernfalls die stellvertretende Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende. Eine Protokollführerin bzw. ein Protokollführer ist zu benennen.
  2. Außer den ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Befugnissen hat die ordentliche Mitgliederversammlung folgende Aufgaben:
    a) Wahl einer Versammlungsleiterin bzw. eines Versammlungsleiters bis zur Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden
    b) Entgegennahme des Jahresberichtes/ Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
    c) Wahl und Abberufung des Vorstandes,
    d) Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden und der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters,
    e) Wahl der Schriftführerin bzw. des Schriftführers,
    f) Wahl der Kassiererin bzw. des Kassiers,
    g) Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören.
    h) Entgegennahme der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes,
    i) Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag und seine Fälligkeit,
    j) Beschlussfassung über neue bzw. aufzugebende Aktivitäten,
    k) Satzungsänderungen,
    l) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    m) Entscheidung über eingereichte Anträge
    n) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangen oder wenn der Vorstand die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung für notwendig erachtet.
  4. Zu allen Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder spätestens 14 Tage vor der Versammlung per Mail, über die Presse: Allgäuer Zeitung, Gemeindeblatt Halblech und über die Info Tafel: Bergstraße 1 in Buching, gegenüber Gästeinformation unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
  5. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied unter Erteilung einer in der Versammlung vorzulegenden Vollmacht vertreten lassen.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen stimmberechtigten Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen können in der Mitgliederversammlung nur beschlossen werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt schon in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige Satzungstext als auch die vorgesehenen Änderungen beigefügt wurden. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  7. Über die Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleiterin bzw. vom Versammlungsleiter und der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 10 Vorstand 

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand besteht aus mindestens sieben Vereinsmitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt die 1. Vorsitzende bzw. den 1. Vorsitzenden und die 2. Vorsitzende bzw. den 2. Vorsitzenden, die Schriftführerin bzw. den Schriftführer, die Kassiererin bzw. den Kassierer, einem Koordinatorin/ Koordinator und mindestens zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein gemäß § 26 BGB durch die 1. und die 2. Vorsitzende bzw. den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Beide sind auch jeweils alleine vertretungsberechtigt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er regelt die Aufgabenverteilung durch eine Geschäfts- und Beitragsordnung und ist für Personalbestellungen und Entlassungen zuständig. Zu den Sitzungen ist in der Regel mindestens 7 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend ist.
  3. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder aus triftigem Grund vorzeitig abberufen, auch mit sofortiger Wirkung.
  4. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  5. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist, darunter der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer.
  6. Der Vorstand kann einzelne Personen oder Personengruppen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.


§ 11 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 12 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins ohne andere Rechtsnachfolge oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das, nach Abzug aller Verbindlichkeiten sowie Rückerstattungen von Darlehen und Rückgaben aller bisher nicht vergüteten Arbeitsleistungen, verbleibende Vermögen des Vereins, an die Gemeinde Halblech, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Im Fall der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, falls nicht die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung etwas anderes mit Stimmenmehrheit bestimmt. Je zwei Liquidatorinnen bzw. Liquidatoren vertreten gemeinschaftlich.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Satzung geändert am 16.09.2017


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